Diese erschwerenden Umstände werden allerdings durch die Tatsache, dass die gehandelte Menge eher im unteren Bereich anzusiedeln ist und – ohne die Wirkung von Marihuana zu bagatellisieren – ein deutlicher Unterschied zum Wirkstoff Kokain und Ecstasy hinsichtlich des Gefährdungspotenzials besteht, aufgewogen. In Anbetracht der Art und Weise des bandenmässigen Drogenhandels rechtfertigt es sich, als Einstiegsstrafe die Mindeststrafe von 12 Monaten festzusetzen. 38.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und wiederum aus egoistischen sowie finanziellen Gründen.