Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch darf die Strafe jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen. Die drei Beschuldigten bezogen und verkauften über einen längeren Zeitraum von rund 2.5 Jahren insgesamt 4’428g Marihuana. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht zu bezeichnen. Die Gesamtmenge von 3’923g Marihuana wurde an acht verschiedene Abnehmer und Zwischenhändler in zahlreichen Malen veräusserten, was sich straferhöhend auswirkt.