Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 machte sich insbesondere der Veräusserung und Lagerung von insgesamt 4'428g Marihuana im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2015 bis November 2017 schuldig. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen beim Handel mit 4-5kg Marihuana 75-90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 26). Auf Grund der vorliegenden Qualifikation der Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit einem selbständigen Schuldspruch darf die Strafe jedoch nicht unter einem Jahr zu liegen kommen.