Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Bandenmässigkeit ist vorliegend – in Anbetracht des sehr grossen Strafrahmens – somit von einem immer noch leichten objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszugehen. 38.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und im Wissen um die erhebliche Menge der von ihm umgesetzten Drogen, sowie im Wissen darum, dass das Veräussern von Betäubungsmitteln strafbar ist. Dies ist indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten.