Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel gesamthaft, insbesondere auch gestützt auf die Bandenmässigkeit, eine Straferhöhung von sechs Monaten. Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Bandenmässigkeit ist vorliegend – in Anbetracht des sehr grossen Strafrahmens – somit von einem immer noch leichten objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten auszugehen.