Zwar standen die Beschuldigten 1 und 2 für die Veräusserung des Kokains und der Ecstasy-Pillen in direktem Kontakt zu den Abnehmern. Der Beschuldigte 3 stand den beiden anderen, leicht dominanter auftretenden, durch das Zurverfügungstellen seiner Wohnung und dort insbesondere seines Zimmers als Drogenlager und «Gemischtwaren-Laden» für Drogen aber in nichts nach. Am Domizil des Beschuldigten 3 wurden nicht nur Ecstasy-Pillen und Kokain gelagert, sondern auch an O.________ und W.________ verkauft. Zudem führten sie für die finanziellen Angelegenheiten eine gemeinsame Kasse, welche ebenfalls beim Beschuldigten 3 stationiert war.