Die Beschuldigten offenbarten mit ihrem Handeln eine erhöhte kriminelle Energie. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis aber – da in grosser Menge über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr andauernd – zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Das Gewicht ihrer jeweiligen Rolle in der Bande war im Ergebnis gleichwertig: Zwar standen die Beschuldigten 1 und 2 für die Veräusserung des Kokains und der Ecstasy-Pillen in direktem Kontakt zu den Abnehmern.