Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges immer noch als leicht zu bezeichnen. Ausgehend von der reinen Wirkstoffmenge erachtet die Kammer in Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 43 ff. zu Art. 47) 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist auf Grund der 110 gehandelten Ecstasy-Pillen um einen Monat zu erhöhen, so dass eine angemessene Einstiegsstrafe von 19 Monaten resultiert.