Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entgegen der Verteidigung ist in der von der Vorinstanz für jeden der drei Beschuldigten hergeleiteten, letztendlich in gleicher Höhe asperierten Tatkomponentenstrafe von jeweils 28 Monaten Freiheitsstrafe keine Verletzung von Art. 47 StGB zu sehen. Die Vorinstanz hat für jeden der drei Beschuldigten eine separate Strafzumessung vorgenommen und die vorgenommenen Strafschärfungen resp. -minde- rungen schlüssig begründet. Daran ist nichts auszusetzen.