Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 aBetmG i.V.m. Art. 26 aBetmG und Art. 40 aStGB).