Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGer 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird.