Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des bandenmässigen Marihuanahandels angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. Abschliessend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten.