19 Abs. 2 BetmG, welcher mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr sanktioniert ist. Eine andere Strafart als Freiheitsstrafe kommt vorliegend somit von vornherein nicht in Betracht (vgl. zudem Ziff. IV.33. hiervor). Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Auszugehen ist dabei vom abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die teilweise Zweifachqualifizierung der Kokain- und Ecstasy-Handel dar. Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in Anwendung von Art.