36. Methodik, Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigten 1-3 haben sich jeweils in Bezug auf 4’428g Marihuana der bandenmässig qualifizierten und in Bezug auf 68.25g reinen Kokains sowie in Bezug auf 110 Ecstasy-Pillen der bandenmässig (beim Kokain zusätzlich mengenmässig) qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Jede dieser zwei Handlungseinheiten – insbesondere auch der Handel mit Marihuana – erfüllt bereits für sich alleine den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr sanktioniert ist.