66 zeigt, insbesondere auch, weil die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. Das neue Recht – aufgrund des ansonsten unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren – ist nicht milder. Somit ist das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) und das BetmG in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (aBetmG) anzuwenden.