19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Bei konkreter Prüfung würde in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren. Nach Ansicht der Kammer ist im vorliegenden Fall eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der damaligen, fakultativen Geldstrafe nicht ange-