Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch OFK, 21. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).