19 Abs. 2 BetmG die Option weggefallen, die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr mit einer Geldstrafe verbinden zu können (vgl. zur Natur der altrechtlichen Verbindungsgeldstrafe im Hinblick auf das mildere Recht das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. September 2024, SK 23 370, E. 15.3). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Kraft Art.