Vorliegend ist bei den Schuldsprüchen keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen. In Bezug auf die verkauften Betäubungsmittel erfolgen Schuldsprüche wegen Erwerb, Besitz, Lagerns, Verarbeitens (teilweise), Veräusserns sowie Verschaf- 65 fens. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig, entspricht der Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und ist unproblematisch, da es – wie im Rahmen der Strafzumessung noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu einer Strafschärfung führt. IV. Strafzumessung