In der Gerichtspraxis wird eine solche Konkurrenzausscheidung allerdings teilweise nicht vorgenommen und stattdessen alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen. Dieses Vorgehen ist zulässig, solange die Anführung der verschiedenen Tatbestände im Schulddispositiv nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StGB führt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 349 vom 6. August 2020 Ziff. 11, HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19 BetmG). Vorliegend ist bei den Schuldsprüchen keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen.