zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht mit anderen Worten davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen an ein und derselben konkreten Drogenmenge nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander stehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt (HUG-BEELI, a.a.O., N 16 zu Art. 19 BetmG). In der Gerichtspraxis wird eine solche Konkurrenzausscheidung allerdings teilweise nicht vorgenommen und stattdessen alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen.