31.4 Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz hat den gewerbsmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandle gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG verneint (pag. 2249; S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Anschlussberufung richtete sich nicht gegen den Schuldpunkt, somit kann die Kammer auch keine zusätzliche Qualifikation aufnehmen. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem Punkt. 31.5 Fazit und konkrete Schuldsprüche Damit haben die Beschuldigten 1-3 in Bezug auf das Marihuana den Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst.