Auch die Geschäfte, von denen sie nicht explizit Kenntnis hatten, waren damit vom Vorsatz erfasst und sie leisteten auch zu diesen Geschäften mit dem gemeinsamen Drogenlager am Domizil des Beschuldigten 3 einen Beitrag. Alle drei Beschuldigten zusammen haben damit mit dem obenerwähnten Marihu- ana-, Kokain- und Ecstasyhandel den objektiven und subjektiven Tatbestand der Bandenmässigkeit (ohne Beteiligung von K.________ an dieser Bande; sie wurde rechtskräftig der Gehilfenschaft schuldig gesprochen) gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG erfüllt. 31.4 Gewerbsmässigkeit