Da die drei Beschuldigten gegenseitig vom Drogenhandel profitierten, waren sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass die jeweils anderen Beschuldigten Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelten. Auch die Geschäfte, von denen sie nicht explizit Kenntnis hatten, waren damit vom Vorsatz erfasst und sie leisteten auch zu diesen Geschäften mit dem gemeinsamen Drogenlager am Domizil des Beschuldigten 3 einen Beitrag.