Sie hatten den Willen zur Verübung einer Mehrzahl von Delikten (vgl. BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). Sie manifestierten den Willen, gemeinsam als stabiles Team vom Domizil des Beschuldigten 3 aus den Handel mit Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen zu betreiben. Da die drei Beschuldigten gegenseitig vom Drogenhandel profitierten, waren sie zumindest konkludent damit einverstanden, dass die jeweils anderen Beschuldigten Drogengeschäfte jeglicher Art auch ohne ihr direktes Zutun und ohne ihr explizites Wissen abwickelten.