___ bezog im Jahr 2016 zweimal Ecstasy (total 60 Pillen) hälftig vom Beschuldigten 1 und 2, wobei dies jeweils zusammen mit dem Kokainverkauf geschah und in der Wohnung des Beschuldigten 3 stattfand. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die drei Beschuldigten des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst waren und dies auch wollten. Sie hatten den Willen zur Verübung einer Mehrzahl von Delikten (vgl. BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1).