Für den Ecstasyhandel sind nur Verkäufe an zwei Abnehmer in total drei Treffen nachgewiesen. Der Beschuldigte 1 verkaufte Anfang 2016 50 Ecstasy-Pillen an W.________. Im Jahr 2016 kam es zu weiteren Verkäufen von total 60 Pillen in zwei Treffen an O.________. Erstellt ist, dass diese zwei Verkäufe einmal vom Beschuldigten 1 und einmal vom Beschuldigten 2 ausgingen und dass beide im Domizil des Beschuldigten 3 stattfanden. Mit Letzterem scheint – ähnlich wie beim Kokain – nachgewiesen, dass in irgendeiner Form alle drei auch am Ecstasyhandel beteiligt waren, der Beschuldigte 3 durch Lagerung.