62 auch als Verkäufer, wobei die Drogenübergabe – soweit der Ort bekannt ist – stets am Domizil des Beschuldigten 3 erfolgte. Darüber hinaus existieren zahlreiche Aussagen von Auskunftspersonen, wonach im Zimmer des Beschuldigten 3 eigentlich immer Marihuana herumgelegen sei. Die Bandenmässigkeit kann somit – unter Einbezug der obenstehenden allgemeinen Würdigung (gemeinsame Kasse, stetige gegenseitige Vertretung, Auftreten gegen aussen oft als eine Einheit, Handel aller aus dem Domizil des einen) – für den Marihuanahandel als erwiesen erachtet wer-