Hinsichtlich des Marihuanahandels erscheinen die Elemente der Bandenmässigkeit klar gegeben. Dieser Handel war der stetige Grundhandel, was sich auch an der grossen und über die gesamte Zeitdauer gleichmässig vorkommende Anzahl an einzelnen Verkäufen zeigt. Alleine nur schon an O.________ verkauften die Beschuldigten während zwei Jahren monatlich eine Portion von 150g, was letztendlich eine Gesamtmenge von 3’600g Marihuana ergibt. Dabei waren hauptsächlich die Beschuldigten 1 und 2 die effektiven Verkäufer, wobei die Verkäufe immer im Domizil des Beschuldigten 3 stattfanden.