Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Handel jeder Drogenart für sich alleine einen separaten Tatentschluss erforderte, resp. dass die drei verschiedenen gehandelten Drogen angesichts der unterschiedlichen Zeitfenster nicht über die gleiche Leiste geschlagen werden können. Kommt man zu diesem Schluss, nimmt man Handlungsmehrheit an, so dass auch noch zu prüfen ist, ob die Bandenmässigkeit auch dann für jede Drogenart erfüllt wäre, wenn diese losgelöst von den übrigen Drogenarten zu beurteilen wäre. Hinsichtlich des Marihuanahandels erscheinen die Elemente der Bandenmässigkeit klar gegeben.