Sie waren auch dort, wenn der Beschuldigte 3 nicht dort war, sie wurden von dessen Mutter reingelassen. Sie verschwanden ins Zimmer des Beschuldigten 3, in welchem es gemäss Angaben von mehreren Auskunftspersonen stets «Gras», «Koks» oder Pillen hatte. Dabei herrschte gemäss der Mutter des Beschuldigten 3 ein reges Kommen und Gehen in dieser Wohnung und insbesondere auch im erwähnten Zimmer. Speziell zu beleuchten ist die Bandenmässigkeit jedoch noch unter dem Aspekt der Drogenart. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Handel jeder Drogenart für sich alleine einen separaten Tatentschluss erforderte, resp.