So oder anders ist der Umstand einer gemeinsamen Kasse im Ausmass wie soeben beschrieben ein starkes Indiz für Bandenmässigkeit. Hinzu kommt, dass die drei Beschuldigten offenbar die Wohnung des Beschuldigten 3 als Lager, Dreh- und Angelpunkt für alle operativen Geschäfte auserkoren hatten. Nur so lässt sich erklären, dass praktisch alle einvernommenen Abnehmer ausführten, den Stoff fast ausschliesslich dort bezogen zu haben, dies selbst dann, wenn sie eigentlich «nur» den Beschuldigten 1 oder 2 kannten. K.________ führte zum Personenverkehr in ihrer Wohnung am 4. Dezember 2017 aus, seit zwei, drei Jahren würden die Beschuldigten 1 und 2 Handel an ihrem Domizil betreiben.