So isch guet oder? Chöi mer das bitte das weekend zäme mache, Wiu i ha cash problem löu (pag. 536). Sodann erfolgten Zahlungen von jeweils CHF 350.00 von BC.________ an den Beschuldigten 2 ab dem 23. Dezember 2016 jeweils im Monatsrhythmus (pag. 1334 ff.) Daraus erhellt, dass die Drogenschäfte in die gemeinsame Kasse bereits deutlich länger angedauert haben dürften, als vorliegend angeklagt. Nur so liesse sich erklären, wie die Schwester des Beschuldigten 3 sich während drei Jahren aus dieser Kasse hatte bedienen können. So oder anders ist der Umstand einer gemeinsamen Kasse im Ausmass wie soeben beschrieben ein starkes Indiz für Bandenmässigkeit.