Mit anderen Worten herrschte unter den drei Beschuldigten ein derartiges Vertrauen, dass sie nicht nur das Drogenlager zum Verkauf in dessen Wohnung, sondern auch die Bareinkünfte aus dem Drogenhandel in einer gemeinsamen Kasse im Domizil des Beschuldigten 3 beliessen. In den Kontoauszügen der Beschuldigten finden sich keine korrelierenden Bareinzahlungen. Auch wurden bei den Hausdurchsuchungen keine grösseren (fünfstelligen) Bargeldsummen gefunden. Es ist somit davon auszugehen, dass sie das Bargeld periodisch unter sich aufteilten und für laufende Bedürfnisse ausgaben. Im Wortlaut der Schuldanerkennung ist denn auch die heftige Reaktion der Beschuldigten zu erkennen, welche BC.