_, immerhin möglich, aus dieser Kasse über drei Jahre hinweg unerkannt Beträge bis hin zu einem Total von CHF 20'000.00 zu entwenden. BC.________ lebte damals zusammen mit ihrem Bruder in der Wohnung ihrer Mutter und damit ebenfalls in der «Höhle» der Beschuldigten. Daraus ergibt sich auch, dass die gemeinsame Kasse der Beschuldigten dort, am Domizil ihres Bruders, des Beschuldigten 3 geführt wurde. Mit anderen Worten herrschte unter den drei Beschuldigten ein derartiges Vertrauen, dass sie nicht nur das Drogenlager zum Verkauf in dessen Wohnung, sondern auch die Bareinkünfte aus dem Drogenhandel in einer gemeinsamen Kasse im Domizil des Beschuldigten 3 beliessen.