60 bungsmittel nichts getan, ohne dass ihre Handlung einen Bezug zu den beiden Mitbeschuldigten gehabt hätte. Vorab und am Wichtigsten scheint, dass sie zu dritt eine gemeinsame Kasse führten (es sei daran erinnert, dass sie ausschliesslich mit Bargeld operierten), in welcher über die Jahre nicht unerhebliche Beträge zusammenkamen. So war es der Schwester des Beschuldigten 3, BC.________, immerhin möglich, aus dieser Kasse über drei Jahre hinweg unerkannt Beträge bis hin zu einem Total von CHF 20'000.00 zu entwenden.