Bezüglich dieser beiden Drogen nimmt die Kammer gestützt auf einen gleichzeitigen Tatentschluss zur Aufnahme der Geschäfte und teilweise gleichzeitigen Abgaben an gleiche Abnehmer sowie mit Blick auf die nachstehend bejahte Bandenmässigkeit Handlungseinheit an. Mit gesamthaft 68.25g reinen Kokains ist der Schwellenwert zum schweren Fall von 18g um ein Mehrfaches überschritten. Allen drei Beschuldigten muss in Anbetracht des Ausmasses des Handels auch bewusst gewesen sein, dass sie mit der Gesamtmenge die Gesundheit vieler Menschen gefährden würden. Die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.