Im gleichen Zeitfenster wie der Kokainhandel wurde auch der Ecstasy-Handel aufgenommen (anfangs 2016) und zusammen mit dem Kokainhandel (Abgaben von total 60 Ecstasy-Pillen in zwei Malen, zusammen mit Kokainlieferungen je einmal im Jahr 2016 durch den Beschuldigten 1 und Beschuldigten 2 am Domizil des Beschuldigten 3) im Jahr 2016 weitergeführt. Bezüglich dieser beiden Drogen nimmt die Kammer gestützt auf einen gleichzeitigen Tatentschluss zur Aufnahme der Geschäfte und teilweise gleichzeitigen Abgaben an gleiche Abnehmer sowie mit Blick auf die nachstehend bejahte Bandenmässigkeit Handlungseinheit an.