Dies ist gemäss der Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18g reines Kokain enthält (BGE 109 IV 143 E. 3b). Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (BGE 150 IV 213 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Zur Bestimmung des Vorliegens eines solchen mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind einzelne Drogenmengen nicht nur bei Handlungseinheit zusammenzuzählen.