Jedenfalls ist der Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt. 31.2 Mengenmässige Qualifikation Mengenmässig qualifizierten Marihuana- und Ecstasyhandel gibt es nicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1), diese Qualifikation entfällt somit für die genannten Drogen. Anders ist es beim Kokain. Diese Droge ist geeignet, ab einer bestimmten Menge die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr zu bringen. Dies ist gemäss der Rechtsprechung dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18g reines Kokain enthält (BGE 109 IV 143 E. 3b).