Zwar liess sich nicht eruieren, ob es der Beschuldigte 1, 2 oder 3 war, welcher die Drogen M.________ und N.________ verkauften. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit braucht die Frage des Täters aber nicht zwingend beantwortet zu werden, da (mindestens) einer der drei Beschuldigten der Täter ist und die Tat den übrigen Beschuldigten als Bandenmitglieder zuzurechnen ist. Jedenfalls ist der Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt.