Marihuana. Der Beschuldigte 3 veräusserte P.________, T.________, AC.________ und W.________ Marihuana und lagerte Marihuana an seinem Domizil. Die Beschuldigten hatten die veräusserten Betäubungsmittel jeweils zuvor erworben, besessen, gelagert und in Bezug auf das Kokain verarbeitet, wobei diese Vorstufenhandlungen vom Veräussern mitumfasst sind und keine Doppelbestrafung erfolgt (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, 2016, N 422 zu Art. 19 und Ziff. III.32 hiernach). Sie haben dabei jeweils direktvorsätzlich gehandelt. Ebenfalls mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass betreffend M.________ und N.______