58 31. Subsumtion 31.1 Grundtatbestand Grundsätzlich mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten gemäss Beweisergebnis in der Zeit von ca. Mai 2015 bis 29. November 2017 wie folgt Betäubungsmittel erworben, besessen, gelagert, verarbeitet, veräussert und verschafft haben: Der Beschuldigte 1 veräusserte O.________ und W.________ Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen und S.________ Kokain. Der Beschuldigte 2 veräusserte O.________ Kokain, Marihuana und Ecstasy-Pillen und V.________ und AC.________ Marihuana.