1.1., 1.2., 1.3., 1.6., 1.7., 1.9., 1.10. und 1.12. ist insbesondere auch nachgewiesen, dass und wie sich die drei Beschuldigten in arbeitsteiliger Weise zusammengeschlossen haben, um eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten zu verüben. Nachgewiesen werden konnte den Beschuldigten ein Verkauf von insgesamt 68.25g reinem Kokain, 4’428g Marihuana und 110 Ec- stasy-Pillen sowie ein Gesamtumsatz von CHF 42’350.00, jedoch ohne konkret errechenbaren Gewinn. III. Rechtliche Würdigung