29. Fazit und erstellter Sachverhalt Die Kammer kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass den Beschuldigten die Tatvorwürfe wie in der Anklageschrift beschrieben nachgewiesen werden können, auch wenn nicht alle der einzelnen Sachverhaltsvorwürfe erstellt werden konnten (Ziff. 1.4., 1.5., 1.8., 1.11., 1.13., 1.14., 1.15. und 1.16.). Zusammen mit den erstellen Einzelvorwürfen unter Ziff. 1.1., 1.2., 1.3., 1.6., 1.7., 1.9., 1.10. und 1.12. ist insbesondere auch nachgewiesen, dass und wie sich die drei Beschuldigten in arbeitsteiliger Weise zusammengeschlossen haben, um eine Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten zu verüben.