_ hat gemäss Beweisergebnis bei allen Käufen jeweils max. 10 Gramm Kokain von den Beschuldigten bezogen, weshalb in der Statistik auf die Einzelkonfiskatgrösse von 1-10 Gramm abgestellt wird. Sowohl O.________ und als auch W.________ haben das Kokain in den Jahren 2016 und 2017 bei den Beschuldigten gekauft. Deshalb wird in dubio pro reo auf die Betäubungsmittelstatistik für das Jahr 2016 abgestellt, welche etwas tiefere prozentuale Mittelwerte der Kokainbase als die Statistik für das Jahr 2017 aufweist.