Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94/95 vom 07.08.2017 E. 9.3). Da O.________ gemäss Beweisergebnis die 50 Gramm Kokain unter vier Malen von den Beschuldigten gekauft hat, ist für die Bestimmung des prozentualen Mittelwerts der Kokainbase auf die einzelnen Mengen von durchschnittlich 12 ½ Gramm und nicht die Gesamtmenge abzustellen, womit in der Statistik die Einzelkonfiskatgrösse von 10-100 Gramm massgebend ist. W.________ hat gemäss Beweisergebnis bei allen Käufen jeweils max. 10 Gramm Kokain von den Beschuldigten bezogen, weshalb in der Statistik auf die Einzelkonfiskatgrösse von 1-10 Gramm abgestellt wird.