Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine forensisch-chemische Analyse vor. Gemäss Bundesgericht darf in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19.04.2012 E. 1.3.1). Solche Hinweise gibt es vorliegend nicht. O.________ und W.________ haben grundsätzlich beide von einer guten Qualität gesprochen (p. 406 Z. 141 f., p. 407 Z. 146, p. 640 Z. 150 ff.).