28.4.2 Gesamtmenge und Reinheitsgrad Kokain Dem Beweisergebnis der Ziff. 1.2. (50g) und 1.12. (75g) der Anklageschrift zufolge resultiert eine Gesamtmenge von 125g Kokain. Bei der Ziff. 1.6. der Anklageschrift liess sich die Menge Kokain nicht bestimmen. Hinsichtlich der Bestimmung des Reinheitsgrades und damit der reinen Gesamtmenge Kokain kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2237 f.; S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokains liegt mangels Sicherstellung keine forensisch-chemische Analyse vor.