Gegen die Selbstständigkeit bzw. für die enge Zusammenarbeit spricht denn auch, dass der Beschuldigte 2 darauf bestand, künftig jeden neuen Käufer zu sehen und die drei Beschuldigten nicht nur ein gemeinsames Lager, sondern auch eine gemeinsame Kasse führten. Aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien ist auf die Verarbeitung der Betäubungsmittel zu schliessen, wobei keine konkreten Angaben zu Herkunft, allfälliger Streckung, Verpackung, Portionierung etc. aktenkundig sind. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten die von ihnen ver-